Hilfen zur Erziehung (finanziell)
Das Sachgebiet Wirtschaftliche Erziehungshilfe ist insbesondere zuständig für die finanzielle Abwicklung von Hilfen im Rahmen der Jugendsozialarbeit (§ 13 KJHG), der Betreuung in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 KJHG), der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20 KJHG), der notwendigen Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 KJHG), der einzelnen Hilfearten im Rahmen der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. KJHG bzw. der Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a KJHG), der Hilfe für junge Volljährige (§ 41 KJHG), der vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§§ 42 ff. KJHG) und der Tagespflege (§ 23 KJHG). Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes sind im Rahmen dieser Hilfen auch zuständig für die Heranziehung zu den Kosten (§§ 91 - 94 KJHG), die Überleitung von Ansprüchen (§§ 95, 96 KJHG) und die Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen (§§ 89 - 89 f KJHG).
KJHG = Kinder- und Jugendhilfegesetz Das komplette Kinder- und Jugendhilfegesetz finden Sie hier .
