Denkmalschutz
Das Amt für Heimatpflege und Denkmalschutz berät zu allen Fragen des Denkmalschutzes und ist als Untere Denkmalschutzbehörde auch Genehmigungsbehörde.
Folgende Maßnahmen sind gem. § 12 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDschG) erlaubnispflichtig:
1. Ein Kulturdenkmal darf nur mit Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde
a) zerstört oder beseitigt,
b) von seinem Standort entfernt,
c) in seinem Bestand oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder verändert
d) wiederhergestellt oder instandgesetzt,
e) mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden.
2. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Umgebung eines Kulturdenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, errichten, anbringen, ändern oder beseitigen will.
Das Erlaubnisverfahren ist in § 4 Abs. 4 SDschG geregelt: "Die Untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatlichen Konservatoramt; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde".
Grundsätzlich steht die Untere Denkmalschutzbehörde hinsichtlich des Erlaubnisverfahrens wie auch der möglichen Auflagenerteilung vorab für Beratungsgespräche zur Verfügung.

