Baulast
Die Baulasterklärung
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernommen werden, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auf Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte eingetragen werden.
Beispiel
Die Verlagerung von Abständen und Abstandsflächen ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke ist durch die Übernahme einer Baulast möglich. Eine zivilrechtliche Sicherung, etwa durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zu Lasten des Nachbargrundstückes und zugunsten des Baugrundstücks im Grundbuch reicht nicht aus, da derartige Grundbucheintragungen jederzeit im Einvernehmen der Beteiligten gelöscht werden können.
Weitere Anwendungsfälle sind zum Beispiel:
- Vereinigungsbaulast
- Zuwegungsbaulast
- Stellplatzbaulast
Zur Bearbeitung sind folgende Unterlagen vorzulegen
Amtlicher Lageplan
Damit der Bauherr, die jeweilige Stadt und gegebenenfalls der Grundstückseigentümer eine Ausfertigung erhalten, wird die Vorlage von 4 bzw. 5 Ausfertigungen des Lageplanes dringend empfohlen.
Der Lageplan muss von einem Katasteramt oder von einem/r öffentlich bestellten Vermessungs-ingenieur/in hergestellt werden.
Damit der Bauherr, die jeweilige Stadt und gegebenenfalls der Grundstückseigentümer eine Ausfertigung erhalten, wird die Vorlage von 4 bzw. 5 Ausfertigungen des Lageplanes dringend empfohlen.
Der Lageplan muss von einem Katasteramt oder von einem/r öffentlich bestellten Vermessungs-ingenieur/in hergestellt werden.
